Arbeitszeiterfassung ist schon Pflicht: Das müssen Sie beim Arbeitszeiten-Tracking tun

Die Stechuhr kommt wieder in Mode: Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof klipp und klar festgestellt, dass alle Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit erfassen müssen.

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Die Stechuhr kommt wieder in Mode: Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof klipp und klar festgestellt, dass alle Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit erfassen müssen (C-55/18). Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht das in einem aufsehenerregenden Urteil auch für Deutschland festgeschrieben (Aktenzeichen: 1 ABR 22/21). Aber was bedeutet dieses Urteil nun genau für Arbeitgeber? Und wann muss die Regelung umgesetzt werden? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Was hat das Bundesarbeitsgericht wirklich entschieden?

Es besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (1ABR 22/21). Das Brisante daran: Nach Auffassung des BAG bestand die Pflicht bereits vor dem Urteil. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, begründet die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). 

Der Europäische Gerichtshof hatte im Mai 2019 die europäische Arbeitszeit-Richtlinie so ausgelegt, dass die Länder der EU eine objektive und verlässliche Arbeitszeiterfassung sicherstellen müssen. Auf dieses EuGH-Urteil bezieht das BAG in seiner im Dezember 2022 veröffentlichten Begründung. Im deutschen Arbeitszeitgesetz war zuvor gerade keine generelle Aufzeichnungspflicht festgelegt, sondern nur eine für Überstunden. 

Dafür, dass das plötzlich anders sein soll, zieht das BAG einen Kunstgriff heran. Es legt § 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz  „europarechtskonform“ aus. Der Paragraf bestimmt ausdrücklich eigentlich nur, dass Arbeitgeber für die geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen haben, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Das soll nach der neuen Rechtsprechung jetzt eben auch bedeuten, dass Arbeitszeiten aufgezeichnet werden müssen.

Wann beginnt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Sie hat nach Ansicht des BAG bereits begonnen – für alle Arbeitgeber und unabhängig von ihrer Größe. „Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“, erklärt Bundesarbeitsgerichts-Präsidentin Gallner. Nach Paragraf 3 seien Arbeitgeber schon heute verpflichtet, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich aber nicht auf das Arbeitszeit-, sondern auf das Arbeitsschutzgesetz. Das hat immerhin auch einen Vorteil für Arbeitgeber: Weil dieses Gesetz Bußgelder nur bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen vorsieht, sind Bußgelder auch erst zu erwarten, sobald solche Anordnungen erlassen werden. 

Was müssen die Arbeitgeber nun tun?

Die Arbeitgeber sind spätestens seit Veröffentlichung des BAG-Urteils verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Diese Pflicht können sie laut BAG auch an die Mitarbeiter delegieren. In jedem Fall bleibt ihnen aber die Pflicht, die tatsächliche und korrekte Arbeitszeiterfassung sicherzustellen, etwa durch regelmäßige Stichproben. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind laut BAG leitende Angestellte, wobei deren Abgrenzung in der Praxis oft schwierig ist. Ob die Zeiterfassung digital erfolgen muss oder in Papierform erfolgen darf, ist umstritten. In jedem Fall müssen die Unternehmen praktikable Lösungen zur Arbeitszeiterfassung einrichten. Eine solche Lösung wird auch Faktoora in Kürze anbieten.

In welcher Form ist die Arbeitszeiterfassung zu leisten? 

Beim „Wie“ haben die Arbeitgeber vorläufig noch Gestaltungsspielraum. So bestätigt das BAG die Möglichkeit der Delegation der Erfassung auf die Arbeitnehmer sowie die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Art und Weise der Aufzeichnung bestimmt – eine elektronische Erfassung wird bislang durch das BAG nicht vorgegeben. Das System muss nur Datenschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden gewährleisten. Allerdings hat das Bundesarbeitsministerium bereits eine gesetzliche Regelung angekündigt. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu: „Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen.“ Und auf die BAG-Begründung hat das Ministerium sofort mit einer eigenen Stellungnahme reagiert und stellt darin klipp und klar fest: “Nach der Entscheidung des BAG ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen.”

Was ist mit Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice?

Bereits nach dem Urteil des EuGH von 2019 stand die Vertrauensarbeitszeit infrage. Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall erklärte sie schon für „praktisch tot“. Im Oktober 2022 entschied dann das Landesarbeitsgericht München, dass die Arbeitgeber auch bei Vertrauensarbeitszeit einen Überblick über die geleisteten Arbeitsstunden haben müssen. Der Betriebsrat sei berechtigt, solche Auskünfte zu verlangen (Az. 29 BV 61/21). Fachleute rechnen generell mit gravierenden Auswirkungen auf mobile Arbeitszeitmodelle und Homeoffice. Die Zeiten müssen ab sofort auch dort erfasst werden. Insbesondere die neuen Arbeitszeitmodelle rufen geradezu nach neuen, digitalen Formen des Time-Trackings, wie es auch Faktoora in Kürze anbieten wird.

Ist die Entwicklung ein Vor- oder Nachteil für die Arbeitnehmer?

Die Gerichte wollen jedenfalls Arbeitnehmerpositionen schützen. Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2019 wollte der EuGH Arbeitnehmer ausdrücklich vor unzulässig langen Arbeitszeiten schützen. Auch für  BAG-Präsidentin Inken Gallner ist „Zeiterfassung .. auch Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung.“ Andererseits geht durch die Vorschrift Flexibiltät verloren und es entsteht auch Zusatzaufwand durch die Erfassung. 

Und wo sind die Probleme für Arbeitgeber?

Die Arbeitgeber befürchten, dass die Aufzeichnungspflicht Überschreitungen der im Arbeitszeitgesetz festgelegten Höchstarbeitszeit bloßlegen könnte. Aktuell beträgt die maximale Höchstarbeitszeit pro Tag zehn Stunden. Deshalb intervenieren Branchenverbände wie der Dehoga intensiv, um in der anstehenden Novelle von täglichen zu wöchentlichen Höchstarbeitszeiten überzugehen. Das würde Unternehmen und Beschäftigten ein Mehr an Flexibilität ermöglichen und ist nach der EU-Arbeitszeit-Richtlinie möglich.

Hat der Beschluss für alle Branchen die gleiche Relevanz?

Nein. Niedriglohnbranchen wie das Gastgewerbe oder die Kurierdienste sind nur in überschaubarem Umfang von der Entscheidung betroffen, da für die meisten Mitarbeiter ohnehin die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz gilt. Für Beschäftigte mit höheren Einkommen entfaltet der BAG-Beschluss allerdings direkte Relevanz. 

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